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   OLG Brandenburg, 06.08.2019 - 3 U 137/17   

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https://dejure.org/2019,29254
OLG Brandenburg, 06.08.2019 - 3 U 137/17 (https://dejure.org/2019,29254)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.08.2019 - 3 U 137/17 (https://dejure.org/2019,29254)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06. August 2019 - 3 U 137/17 (https://dejure.org/2019,29254)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • RA Kotz

    Rücktritt Wohnwagen-Kaufvertrag bei behebbarem Mangel unterhalb der Erheblichkeitsschwelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Wohnwagen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mangel nur geringfügig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.10.2016 - VIII ZR 240/15

    Abwarten bei sporadisch auftretendem sicherheitsrelevantem Mangel für Käufer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.08.2019 - 3 U 137/17
    In dieser Situation kann die Geringfügigkeit eines Mangels deshalb regelmäßig nur an der von dem Mangelsymptom ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden (BGH, Urteil vom 26.10.2016, VIII ZR 240/15).

    Insofern sind die Umstände auch nicht mit dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.10.2016, VIII ZR 240/15 zugrundeliegenden Sachverhalt, auf die der Kläger Bezug nimmt, vergleichbar.

  • BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 202/10

    Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.08.2019 - 3 U 137/17
    Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn bei einem behebbaren Mangel der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigt (BGH, a.a.O., BGH, Urteil vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10 BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 140/12, NJW 2013, 1523 Rn. 33).

    Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es vielmehr nur dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist (BGH, Urteil vom 29. Juni 2011, VIII ZR 202/10).

  • BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 94/13

    Zum Ausschluss des Rücktritts bei einem unerheblichen Sachmangel

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.08.2019 - 3 U 137/17
    Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.05.2014, VIII ZR 94/13, NJW 2014, 3229 ist nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist, das heißt, wenn der Mangel geringfügig ist.
  • BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 140/12

    Montagsauto

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.08.2019 - 3 U 137/17
    Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn bei einem behebbaren Mangel der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigt (BGH, a.a.O., BGH, Urteil vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10 BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 140/12, NJW 2013, 1523 Rn. 33).
  • BGH, 18.10.2017 - VIII ZR 242/16

    Revision im Rückabwicklungsprozess nach Rücktritt vom Kraftfahrzeugkaufvertrag:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.08.2019 - 3 U 137/17
    Insgesamt handelt es sich bei der Schwelle von 5 % des Kaufpreises um eine nicht starre ("in der Regel"), sondern - entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - um eine flexible, in eine Interessenabwägung und eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls eingebettete Erheblichkeitsschwelle, die dem Ziel dient, die Interessen der Kaufvertragsparteien zu einem sachgerechten Ausgleich zu bringen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 242/16).
  • BGH, 08.05.2003 - VII ZR 216/02

    Rechtsfolgen von Fristüberschreitungen bei einem Vergleich mit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.08.2019 - 3 U 137/17
    Ob der Gläubiger einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat und die Berufung auf die Fristüberschreitung sich deshalb als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, kann dabei nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (BGH NJW 2003, 2448).
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